Karlsruhe (epd). Die Sparkasse Saarbrücken muss in ihren Formularen laut Gericht Frauen nicht in der weiblichen Form wie "Kontoinhaberin" oder "Kundin" ansprechen. Das Bundesverfassungsgericht wies eine gegen die männliche Anrede gerichtete Verfassungsbeschwerde der Rentnerin und Sparkassen-Kundin Marlies Krämer mit einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss als unzulässig zurück. (AZ: 1 BvR 1074/18) Die über 80-jährige Rentnerin wollte die Bank gerichtlich zu einer geschlechtergerechten Sprache zwingen und erreichen, dass Frauen nicht in der männlichen Form angesprochen werden.
Die Sparkasse hatte die Frau zwar in Anschreiben in der weiblichen Form angesprochen. In Bankformularen wurde aber immer das sogenannte generische Maskulinum wie "Kunde" oder "Kontoinhaber" verwendet. Krämer wollte dies ändern. Die Verwendung des generischen Maskulinums bei Frauen stelle eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, erklärte sie. Sie müsse als Frau in Sprache und Schrift erkennbar sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 13. März 2018, dass die Rentnerin keinen individuellen Anspruch auf Änderung der Formulare habe. (AZ: VI ZR 143/17) Weder das Saarländische Landesgleichstellungsgesetz noch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sehe dies vor. Der BGH verwies zudem auf den allgemeinen Sprachgebrauch und das Sprachverständnis. "Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist", befanden die Richter.
Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht wegen einer unzureichenden Begründung als unzulässig zurück. So sei Krämer nicht auf den Hinweis des BGH eingegangen, dass das Grundgesetz selbst das generische Maskulinum verwendet. Auch habe die Rentnerin sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass die gesetzlichen Bestimmungen keinen individuellen Anspruch auf Verwendung der weiblichen Form in der Sprache vorsehen.