Leipzig (epd). Contergan-Geschädigte haben laut Bundesverwaltungsgericht keinen Anspruch auf nachträgliche Leistungen für die Zeit vor 2009. Das Gericht in Leipzig wies am Freitag die Revision einer Frau zurück, die gegen die Conterganstiftung für behinderte Menschen geklagt hatte. Die Klägerin könne nur Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz von 2009 an geltend machen, wie das Gericht nach der mündlichen Verhandlung mitteilte. (Az: BVerwG 5 C 1.20)
Die 1960 geborene Contergang-Geschädigte hatte sich bereits 2008 an die Stiftung gewandt und Leistungen beantragt. Dabei hatte sie laut Gericht geltend gemacht, dass sie zwar Contergan-Geschädigte, aber noch nicht als solche anerkannt sei. Vor dem zunächst auf 1983 festgesetzten Fristende habe sie von ihrer Contergan-Schädigung nichts gewusst. Ihre Beeinträchtigungen hätten nicht dem typischen Erscheinungsbild entsprochen.
Die Conterganstiftung für behinderte Menschen hatte den Antrag abgelehnt mit dem Hinweis, dass nach 1983 gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden könnten. Während des Klageverfahrens änderte sich die Rechtslage. Nun konnten Geschädigte, die Leistungen nicht bis Ende 1983 beantragt hatten, für die Zeit ab Juli 2009 Gelder beanspruchen. Auch der Klägerin seien ab diesem Zeitpunkt Leistungen gezahlt worden, hieß es.
Das Medikament Contergan war von 1957 bis 1961 auf dem Markt. Insgesamt kamen wegen des Schlafmittels rund 10.000 Kinder mit schweren Missbildungen an Armen und Beinen auf die Welt, die Hälfte von ihnen in Deutschland. Die Stiftung betreut etwa 2.400 Betroffene, die heute meist zwischen 55 und 60 Jahre alt sind.