Erfurt (epd). Bei internen Stellenausschreibungen öffentlicher Arbeitgeber dürfen Schwerbehinderte bei Bewerbungsgesprächen grundsätzlich nicht außen vor bleiben. Allerdings müssen Arbeitgeber bei internen Ausschreibungen für mehrere identische Stellen einen schwerbehinderten Bewerber nicht jedes mal zum Vorstellungsgespräch einladen, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt. (AZ: 8 AZR 75/19)
Im konkreten Fall hatte sich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) der schwerbehinderte Kläger auf zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil als Personalberater beworben. Eine Stelle war in Berlin zu besetzen, eine in Cottbus.
Die BA lud den Mann nur für die Stelle in Berlin zum Vorstellungsgespräch. Letztlich erhielt er auf beide Bewerbungen eine Absage.
Daraufhin fühlte sich der Mann wegen seiner Behinderung diskriminiert. Als öffentlicher Arbeitgeber sei dieser verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Hier sei er aber nur zu einem Gespräch gebeten worden, obwohl er sich auf zwei Stellen beworben habe. Er komme auch aufgrund seiner langjährigen bisherigen Beschäftigung bei der BA grundsätzlich für die Stellen infrage.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab ihm noch recht und sprach ihm eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes zu.
Doch das BAG konnte keine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung feststellen. Grundsätzlich müssten zwar öffentliche Arbeitgeber auch bei internen Ausschreibungen schwerbehinderte Beschäftigte zum Vorstellungsgespräch einladen. Anderenfalls sei dies ein Indiz für eine Diskriminierung.
Hier habe es sich aber um zwei identische Stellen gehandelt. Auch das Auswahlverfahren sei nach identischen Kriterien erfolgt. In solch einem Fall müsse der öffentliche Arbeitgeber nur einmal zum Gespräch einladen und nicht für jede ausgeschriebene Stelle, so das BAG.