Kassel (epd). Monatliche Provisionszahlungen führen sich einem Gerichtsurteil zufolge grundsätzlich zu einem höheren Elterngeld. Eltern steht eine höhere Zahlung selbst dann zu, wenn der Arbeitgeber die Provisionen beim Finanzamt als "sonstige Bezüge" gekennzeichnet hat, die beim Elterngeld eigentlich nicht berücksichtigt werden, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 10 EG 3/19 R)
Im Streitfall ging die klagende Steuerfachwirtin nach der Geburt ihrer Tochter im September 2016 in Elternzeit. Ihr Elterngeld, das nach ihren Einkünften der letzten zwölf Monate berechnet wurde, fiel jedoch geringer aus, als gedacht. Sie meinte, dass auch ihre monatlichen Provisionszahlungen in Höhe von 500 bis 600 Euro zu einem höheren Elterngeld hätten führen müssen.
Die Elterngeldstelle rechnete aber anders. Der Arbeitgeber habe die Provisionszahlungen in der Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt als "sonstige Bezüge" gekennzeichnet. Das sei bindend. "Sonstige Bezüge" dürften sich nach der Rechtsprechung des BSG aber nicht erhöhend auf das Elterngeld auswirken.
Das BSG urteilte nun jedoch, dass regelmäßige und lückenlos gezahlte Provisionen steuerrechtlich als "laufender Arbeitslohn" einzustufen und dann auch beim Elterngeld zu berücksichtigen sind. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber in seiner Lohnsteueranmeldung die Provisionszahlungen fehlerhaft als "sonstige Bezüge" gemeldet hatte. Die Elterngeldstelle hätte hier noch einmal die steuerrechtliche Einordnung der Provisionen selbst noch einmal prüfen müssen, befand das Gericht.