Münster/Bochum (epd). Kundenkontaktdaten dürfen einer Gerichtsentscheidung zufolge von Gastronomie, Friseuren und Fitnessstudios weiterhin auf Grundlage der Coronaschutzverordnung erhoben werden. Die Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten sei rechtmäßig, beschloss das Oberverwaltungsgericht am Dienstag in Münster in einem Eilverfahren. (AZ: 13 B 695/20.NE)
Mit der vorsorglichen Erhebung der Daten solle sichergestellt werden, dass bei Nachweis einer Neuinfektion die Kontaktpersonen des Betroffenen leichter durch die Gesundheitsämter identifiziert werden könnten. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW sieht für bestimmte Wirtschaftsbereiche vor, dass Kunden ihren Namen, Adresse, Telefonnummer sowie Zeitraum des Aufenthalts schriftlich hinterlassen müssen.
Ein Bochumer Rechtsanwalt hielt die Regelungen für unverhältnismäßig. Er argumentierte, die Datenerhebung auf Papier verletze sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Das Oberverwaltungsgericht lehnte seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch ab. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trete gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurück.