Berlin (epd). Das Bundesinnenministerium darf nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowohl die "Junge Alternative für Deutschland" als auch den "Flügel" der AfD im Verfassungsschutzbericht 2019 als Verdachtsfälle aufführen. Auch sei es rechtens, das geschätzte rechtsextremistische Personenpotenzial in die Statistik des Berichts aufzunehmen, entschied das Gericht am Freitag in zwei Eilverfahren. (OVG 1 S 55/20 und OVG 1 S 56/20)
Das Oberverwaltungsgericht wies damit Beschwerden der AfD und ihrer Jugendorganisation gegen vorherige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin ab. Der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht stehe weder das Parteienprivileg entgegen, noch könnten sich die Antragstellerinnen darauf berufen, dass sich aus erlaubten Meinungsäußerungen keine verfassungsfeindliche Zielrichtung ergeben könne, entschied das Gericht. Diese Sichtweise widerspreche dem Zweck des Verfassungsschutzberichts als Frühwarnsystem der Demokratie.
Es lägen auch hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vor, so das Gericht. Das zentrale politische Programm der "Jungen Alternative" folge dem Idealbild des "autochthonen Deutschen". Staatsangehörige würden nach ihrer ethnischen Herkunft in Bürger erster und zweiter Klasse unterteilt. Äußerungen führender Vertreter des "Flügels" ließen erkennen, dass sie ein rassistisches, gegen die Menschenwürde verstoßendes Volks- und Menschenbild pflegten. So stellten sie etwa Muslime ausdrücklich rechtlos und grenzten bewusst ganze Bevölkerungsgruppen aus.