Kassel (epd). Transsexuelle Menschen können von den Krankenkassen nicht die Kostenübernahme für "gesichtsfeminisierende Operationen" verlangen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss bekräftigt und den Prozesskostenhilfeantrag einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen abgewiesen. (AZ: B 1 KR 8/19 R)
Im Streitfall hatte sich die Klägerin in Belgien einer gesichtsfeminisierenden Operation unterzogen. Dabei fand ein Eingriff am Augenbrauenknochen statt, ein Stirnlifting wurde vorgenommen und der Haaransatz wurde abgesenkt. Die dabei angefallenen Kosten in Höhe von 6.028 Euro wollte die Krankenkasse jedoch nicht erstatten. Lediglich die Kosten für eine Adamsapfelkorrektur in Höhe von 2.071 Euro wurden anerkannt. Das Landessozialgericht Hamburg lehnte den vollen Kostenerstattungsanspruch ebenfalls ab.
Den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren lehnte das BSG nun wegen einer unzureichenden Begründung ab. Die obersten Sozialrichter stellten aber auch klar, dass transsexuelle Menschen nicht jegliche geschlechtsangleichende Operation erstattet bekommen können. Lediglich die "deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts" sei möglich.
Würden die Kosten für die Operationen erstattet, könne es zu einer unzulässigen Bevorzugung von Transsexuellen gegenüber Frauen kommen. Denn bei Frau würden diese Eingriffe meist als Schönheits-OPs gelten, für die sie selbst aufkommen müssen, führte das BSG weiter aus.
Im September 2012 hatte das BSG einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen die Kostenerstattung für eine Brustvergrößerung zugesprochen (AZ: B 1 KR 9/12 R). Danach könne die Betroffene eine Brustvergrößerung verlangen, wenn sie trotz Hormonbehandlung nicht Körbchengröße A erreicht.