Karlsruhe (epd). Pflegeheimbewohner müssen ihr aus der Sozialhilfe angespartes Taschengeld bei Bedarf für die Tilgung ihrer Schulden verwenden. Ein von einer Pflegeeinrichtung verwaltetes "Taschengeldkonto" ist daher bis auf einen monatlichen angemessenen Barbetrag pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (AZ: VII ZB 82/17)
Im Streitfall ging es um einen überschuldeten Altenpflegeheimbewohner aus Recklinghausen. Der Mann war auf Sozialhilfe angewiesen. Für den Sozialhilfebezieher zweigte der Heimbetreiber monatlich 100 Euro treuhänderisch auf dessen "Taschengeldkonto" ab. Darauf wollte der Gläubiger zugreifen und verlangte die Pfändung des angesparten Taschengeldes.
Das Landgericht Bochum hielt das aus der Sozialhilfe angesparte Taschengeld auf dem von dem Heimbetreiber verwalteten Konto für unpfändbar. Bewohner müssten ihre persönlichen Bedürfnisse decken können. Dies gebiete das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde.
Der BGH entschied jedoch, dass das Taschengeldkonto pfändbar ist, sobald ein "angemessener Barbetrag" überstiegen wird. Dem Heimbewohner müsse ein Betrag in Höhe von 27 Prozent aus dem Bedarf eines Alleinstehenden für seinen notwendigen Lebensunterhalt verbleiben. Diese diene dem Bewohner zur "Sicherung seines menschenwürdigen Daseins". Bei einem monatlichen Regelbedarf von aktuell 432 Euro sind das 116,64 Euro.
Darüber hinausgehende Beträge seien jedoch pfändbar, entschied der BGH. Das Landgericht muss nun feststellen, wie viel Geld überhaupt auf dem Taschengeldkonto des Mannes ist und wie viel davon gepfändet werden kann.