Celle, Ansbach (epd). Ein Geschäftsreisender ist nach einem Gerichtsurteil auch dann nicht gesetzlich unfallversichert, wenn er bei einem Restaurantbesuch Opfer eines Terroranschlags wird. Mit dieser Entscheidung wies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle die Klage eines Betroffenen ab, wie das Gericht am Montag bekanntgab (L 3 U 124/17). Der Fall steht im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag am Rande eines Musikfestivals am 24. Juli 2016 im bayerischen Ansbach, bei dem 15 Menschen verletzt wurden und der syrische Selbstmordattentäter ums Leben kam.
Der 62-Jährige aus dem Landkreis Hildesheim war im Juli 2016 von seinem Arbeitgeber zu einer Fortbildung nach Ansbach entsandt worden. Während er im Außenbereich eines Lokals zu Abend aß und ein Glas Wein trank, verübte der Syrer mit einer Rucksackbombe in der Altstadt einen Sprengstoffanschlag. Dadurch erlitt der Mann körperliche und seelische Verletzungen. Der 27-jährige Syrer soll in Verbindung zur Terrormiliz "Islamischer Staat" gestanden haben.
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da Essen und Trinken grundsätzlich private Tätigkeiten seien, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fielen. Der 62-Jährige berief sich dagegen auf eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sein Aufenthalt in dem Lokal habe eine betriebliche Ursache, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Anschlags aufgehalten habe.
Das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft, weil auf Dienstreisen kein lückenloser Versicherungsschutz bestehe. Der Schutz entfalle dann, wenn sich der Versicherte rein persönlichen Belangen widme, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst würden. Auch wenn der Mann sich auf Dienstreise befunden habe, reiche dies nicht aus, um ausnahmsweise einen Versicherungsschutz zu begründen.
Alleine durch den Aufenthalt in Ansbach erhalte der Restaurantbesuch keinen betrieblichen Bezug, begründete das Gericht sein Urteil weiter. Außerdem sei der Anschlag keine lokal begrenzte Gefahrenquelle, die dem Mann nicht auch an seinem Wohn- oder Arbeitsort hätte begegnen können. Die Gefahr eines Terroranschlags stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland bestehe.