Frankfurt a.M. (epd). Ein Hustensaft, der nicht vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist, darf auch nicht als Arzneimittel vertrieben werden. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Freitag verkündeten Urteil (AZ: 6 U 23/20) und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18. Dezember 2019. (AZ: 3-8 O). Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Geklagt hatte ein Verein, der den unlauteren Wettbewerb bekämpft. Die beklagte Firma habe nicht nachweisen können, dass der Vertrieb ihres Hustensaftes als Medizinprodukt von einer behördlichen Erlaubnis gedeckt sei, urteilte das OLG. Tatsächlich handele es sich bei dem Hustensaft um ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel: Es erwecke lediglich der Eindruck, dass es Krankheiten heilen und lindern könne.