Schwangeren-Kündigungsschutz gilt nicht erst ab Beschäftigungsbeginn

Erfurt (epd). Bei einem neuen Job gilt der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen nicht erst mit Beginn der Tätigkeit. Sobald die Frau den Arbeitsvertrag unterschrieben hat und danach schwanger geworden ist, dürfe sie nicht mehr entlassen werden, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ: 2 AZR 498/19)

Im konkreten Fall hatte die Klägerin Mitte Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag für einen Halbtagsjob als Rechtsanwaltsfachangestellte in einer Anwaltskanzlei unterschrieben. Ab Februar 2018 sollte sie ihre reguläre Arbeit aufnehmen. Nur zwischen den Feiertagen des auslaufenden Jahres 2017 sollte sie stundenweise aushelfen.

Als die Frau im Januar 2018 von ihrer Schwangerschaft erfuhr, wurde ihr wegen einer chronischen Vorerkrankung mit sofortiger Wirkung ein komplettes Beschäftigungsverbot erteilt. Als die Schwangere dies ihrem Arbeitgeber mitteilte, kündigte er ihr. Das im Mutterschutzgesetz enthaltene Verbot, während einer Schwangerschaft zu kündigen, greife nicht, hieß es zur Begründung. Denn die Frau habe ihre reguläre Beschäftigung ab Februar 2018 ja noch gar nicht begonnen.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass es allein auf den Zeitpunkt ankommt, wann der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, und nicht, wann die Tätigkeit tatsächlich begonnen wurde. Das gesetzliche Kündigungsverbot solle schließlich die werdende Mutter "temporär vor dem Verlust des Arbeitsplatzes schützen".