Kassel (epd). Jobcenter dürfen bis zu zehn Jahre lang die Kontoinformationen wie Zahlungseingänge von Hartz-IV-Beziehern speichern. Denn Arbeitslosengeld-II-Zahlungen seien "nicht möglich ohne Kenntnis der Einnahmen der Leistungsbezieher", urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht in Kassel. (AZ: B 14 AS 7/19 R) Die Datenspeicherung sei wegen möglicher späterer Korrekturen oder Rückforderungen der Leistungen nach der maßgeblichen Datenschutzgrundverordnung gerechtfertigt.
Im Streitfall hatte eine Hartz-IV-Bezieherin von Mai 2011 bis April 2013 Arbeitslosengeld II bezogen. Anschließend verlangte sie, dass das Jobcenter die von ihr für den Leistungsbezug eingereichten Kontoauszüge ihrer Girokonten wieder löscht. Die Behörde lehnte dies für Kontoauszüge ab, soweit darin Angaben über Zahlungszuflüsse enthalten sind, die den Leistungsbezug beeinflussen. Empfängerinformationen zu Auszahlungen könnten aber geschwärzt werden.
Das Bundessozialgericht urteilte, dass Jobcenter unter anderem wegen möglicher nachträglicher Korrekturen bis zu zehn Jahre lang die für die Hartz-IV-Berechnung erforderlichen Kontoinformationen speichern dürfen. Maßgeblich für die fortlaufende Datenspeicherung sei die seit dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung werde nicht verletzt.