Hamm (epd). Das Oberlandesgericht Hamm hat die Haftbeschwerde eines Untersuchungshäftlings abgewiesen, der die Maßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus in der Justizvollzugsanstalt als ungenügend kritisiert. Die Fortsetzung der U-Haft verletze in diesem Fall nicht das Freiheitsgrundrecht auf körperliche Unversehrtheit, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: III-3 Ws 157/20)
So gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Gefangene in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung einem erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt seien, erklärten die Richter. Die Einrichtungen orientierten sich beim Umgang mit der Epidemie an den Vorgaben des Robert Koch-Instituts. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Der 32-jährige Mann sitzt seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft. Im Oktober war er vom Landgericht Bielefeld wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden, das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Mit der Haftbeschwerde wollte er erreichen, vorzeitig aus der U-Haft entlassen zu werden.
Er argumentierte, er gehöre als Herzpatient zur Hochrisikogruppe. In der Justizvollzugsanstalt, in der er untergebracht sei, fühle er sich nicht ausreichend vor einer Ansteckung mit dem Covid-19-Virus geschützt. So würden beim Freigang die Mindestabstände von 1,5 bis 2 Metern nicht überwacht und auch nie eingehalten, kritisierte er. Zudem gebe es keine regelmäßige Reinigung oder Desinfektion der Freiflächen. Bei Neuaufnahmen werde kein Corona-Test durchgeführt.
Der dritte Senat des Oberlandesgerichts erklärte dagegen, in der fraglichen Justizvollzugsanstalt sei bislang kein Fall eines infizierten Gefangenen oder Bediensteten bekanntgeworden. Dies und die geringen Fallzahlen im landesweiten Justizvollzug (Stand 7. Mai: vier Fälle) sprächen insgesamt dafür, dass die ergriffenen Maßnahmen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus derzeit ausreichten. Dazu zählten unter anderem ein Besuchsverbot sowie die vorsorgliche Isolierung und Testung von Verdachtsfällen.