Darmstadt (epd). Sozialhilfeempfänger haben nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für einen Lebensmittelvorrat wegen der Corona-Krise. Die empfohlene Bevorratung für 10 bis 14 Tage führe nicht zu einem unausweichlichen Bedarf im Sinne des Sozialhilferechts, teilte das Gericht am Donnerstag in Darmstadt mit. (AZ: L 4 SO 92/10 B ER)
Ein schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger aus dem Werra-Meißner-Kreis hatte Ende März eine sofortige Pandemie-Beihilfe in Höhe von 1.000 Euro sowie eine Erhöhung der Regelleistung um monatlich 100 Euro beantragt. Er könne wegen einer chronischen Erkrankung und Gehbehinderung nicht einkaufen gehen und sei auf Lebensmittellieferungen angewiesen. Sein Vorrat reiche nur für vier Wochen. Der Werra-Meißner-Kreis lehnte den Antrag auf Mehrleistungen ab. Eine Bevorratung sei nicht nötig. Ein örtliches Helfersystem unterstütze Bedürftige bei der Beschaffung von Lebensmitteln.
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht lehnten das Ansinnen des Sozialhilfeempfängers ab. Ein akuter Mehrbedarf liege nicht vor, fanden die Richter. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe empfehle zur Vorsorge für Notsituationen lediglich eine Bevorratung für 10 bis 14 Tage. Eine Gefährdung der Lebensmittelversorgung sei nicht zu erwarten.
Es sei zudem nicht erkennbar, dass der Sozialhilfeempfänger die Kosten für die empfohlene Bevorratung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht erbringen könne, urteilte das Gericht. Schließlich habe er sich bereits für die Dauer von vier Wochen Vorräte angelegt. Der Beschluss ist unanfechtbar.