Karlsruhe (epd). Private Rettungsdienstunternehmen können die von einem Bundesland festgelegte erschwerte Vergabe von Rettungsdienstleistungen grundsätzlich nicht direkt mit einer Verfassungsbeschwerde kippen. Bevor die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen geprüft werden kann, müsse das Unternehmen seinen Anspruch erst einmal bei den Fachgerichten geltend machen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss zu Vorschriften der Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt. (AZ: 1 BvR 843/18)
Im Streitfall hatten mehrere private Rettungsdienstunternehmen Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes in Sachsen-Anhalt eingelegt. Diese sehen vor, dass befristete Genehmigungen zur Übernahme des Rettungsdienstes "gemeinnützigen Organisationen" erteilt werden "sollen". Private Dienstleister sahen sich darin benachteiligt, da sie damit nur ausnahmsweise zum Zuge kommen würden.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Unternehmen hätten sich erst einmal selbst um eine Genehmigung bemühen und gegebenenfalls vor den Fachgerichten ihre Ansprüche durchsetzen müssen. Nur ausnahmsweise könne ohne Anrufung der Fachgerichte direkt eine gesetzliche Regelung vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden. Solch eine Ausnahme - etwa wenn allein verfassungsrechtliche Fragen zu klären sind - liege hier nicht vor.