Kassel (epd). Die vorübergehende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist laut Gericht rechtens. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wies am Mittwoch in einer Eilentscheidung einen Antrag auf Aussetzung dieser von der hessischen Landesregierung erlassenen Vorschrift zurück. (AZ: 8 B 1153/20.N) Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Der Antragsteller hatte geltend gemacht, durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in Post- und Bankfilialen und Lebensmittelgeschäften in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in rechtswidriger Weise beeinträchtigt zu werden. Das sah das Gericht anders. Die Verordnung erfolge zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.
Der VGH räumte ein, dass es derzeit noch an gesicherten wissenschaftlichen Belegen dafür fehle, dass die Maßnahme zuverlässig geeignet sei, die Pandemie einzudämmen, indem sie jedwede Ansteckung verhindere. Dennoch erscheine es plausibel, dass dadurch Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen würden, in ihrer Reichweite eingeschränkt und so zumindest teilweise Ansteckungen unterbunden werden könnten. Zudem erschwere der Mund-Nasen-Schutz die unbewusste Berührung der Schleimhäute im überdeckten Bereich mit ungereinigten Händen.