Kassel (epd). Die Nachzahlung aus einer Opferentschädigungsrente in Höhe von über 13.000 Euro muss nicht als Vermögen mindernd auf Sozialhilfeleistungen angerechnet werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschieden. Zur Begründung verwiesen die Richter unter anderem darauf, dass der Staat eine "besondere Verantwortlichkeit" gegenüber den Gewaltopfern habe. Zudem regele das Bundesversorgungsgesetz mit seinen Freibeträgen, dass den Betroffenen ein höherer Vermögensschonbetrag als die in der Sozialhilfe üblichen 2.600 Euro zustehe. (AZ: B 8 SO 12/18 R)
Im Streitfall wurde die 1989 geborene Klägerin im Alter von zehn Jahren Opfer einer Gewalttat. Seit dem 1. März 2010 arbeitet die erwerbsgeminderte Frau in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Ihren Antrag auf Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerberbsminderung lehnte der zuständige Sozialhilfeträger 2012 ab. Sie müsse erst ihr Vermögen bis auf einen Freibetrag von 2.600 Euro aufbrauchen, hieß es zur Begründung der Behörde.
Auch durch die Nachzahlung einer Opferentschädigungsrente in Höhe von rund 13.700 Euro sei ihr Vermögen inzwischen auf knapp 20.000 Euro angewachsen.
Doch das BSG urteilte nun, dass der Vermögensfreibetrag von 2.600 Euro hier nicht anzuwenden sei. Maßgeblich sei zunächst der damalige Vermögensfreibetrag von 7.500 Euro. Außerdem könne die Frau sich auf Härtegründe berufen - etwa das junge Alter zum Zeitpunkt der Gewalttat - die weitere, vom Einzelfall abhängige Vermögensschonbeträge nach sich zögen. Das BSG verwies das Verfahren daher zu weiteren Feststellungen and das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurück.
epd fle