Osnabrück (epd). Der Sozialverband VdK fordert angesichts der weiterhin eingeschränkten Betreuung von Kindern und Jugendlichen einen "Rettungsschirm für Eltern". Deren Entschädigungsansprüche müssten entfristet und verbessert werden, sagte VdK-Präsidentin Verena Bentele der "Neuen Osnabrücker Zeitung" (Donnerstag). "Wenn die meisten Kinder und Jugendlichen nicht wieder in die Kita oder in die Schule gehen können, fragen wir uns, wo der Rettungsschirm für die Eltern bleibt."
Der Entschädigungsanspruch sei prinzipiell sinnvoll: "Doch er ist befristet und läuft in ein paar Wochen aus. Außerdem machen es all die Voraussetzungen den Eltern nur unnötig schwer. Hier muss ganz dringend nachgebessert werden." Eltern, und gerade Alleinerziehende, fühlten sich alleingelassen: mit ihren finanziellen Nöten, mit der Betreuung ihrer Kinder, mit der Angst um den Arbeitsplatz.
Mütter und Väter haben seit Ende März einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser greift, wenn sie wegen coronabedingter Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können. Der VdK verlangt nun, den Anspruch von 67 Prozent auf 80 Prozent des entgangenen Nettoeinkommens zu erhöhen. Er sollte nach den Vorstellungen des Sozialverbandes außerdem auch während der Kita- und Schulferien gelten. Auch müsse der von den Eltern zu erbringende Nachweis entfallen, dass es keine andere "zumutbare Betreuungsmöglichkeit" gebe. Und schließlich sollten Eltern vom Kündigungsschutz profitieren, wenn sie die Entschädigungsleistung erhielten, heißt es laut Bericht in einem Positionspapier des VdK.
Anspruch auf die Entschädigung haben Eltern unter bestimmten Voraussetzungen. So darf keine andere Person vorhanden sein, die das Kind betreuen kann. Zudem muss das Kind unter zwölf Jahre alt sein oder eine Behinderung haben und dadurch hilfsbedürftig sein. Auch dürfen die Eltern weder im Homeoffice arbeiten noch eine Lohnersatzleistung erhalten, wie etwa das Kurzarbeitergeld. Sie müssen ferner ihre Überstunden, Zeitguthaben und den Vorjahresurlaub aufgebraucht haben. Erfüllen Eltern diese Voraussetzungen, erhalten sie von ihrem Arbeitgeber 67 Prozent vom Nettolohn, maximal 2016 Euro im Monat. Der Anspruch besteht nur für höchstens sechs Wochen und nicht in den Schulferien.