Mannheim (epd). Ein Spielhallenbetreiber in Baden-Württemberg ist mit seinem Eilantrag gegen die Corona-Verordnung des Landes vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) gescheitert. Der Betreiber von drei Spielhallen hatte geltend gemacht, dass in seinen Häusern keine Infektionen bekannt seien und dass die Hallen durch Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sicher zu führen seien, teilte das Gericht am Freitag in Mannheim mit. Die Verwaltungsrichter sind dennoch der Ansicht, dass das eine Wiedereröffnung nicht rechtfertigt. (AZ: 1 S 1003/20).
Für die Rechtmäßigkeit sei es unerheblich, ob in einer bestimmten Einrichtung die Krankheit festgestellt worden sei. Schließlich könne das Corona-Virus auch übertragen werden, wenn ein Infizierter erst später oder überhaupt keine Symptome entwickle. Der 1. Senat des VGH ließ zwar offen, ob die Corona-Verordnung überhaupt den verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge. Da es aber um den Schutz von Leib und Leben gehe, könne sie nicht vorläufig außer Kraft gesetzt werden.
Eine Ungleichbehandlung der Spielhallen mit dem Einzelhandel sieht der VGH nicht. Denn auch in anderen Betrieben des Freizeit- und Unterhaltungsbereichs habe es keine Änderungen der restriktiven Maßnahmen gegeben. Der Beschluss ist unanfechtbar.