Frankfurt a.M. (epd). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat einer Kieferorthopädin untersagt, Werbung für "perfekte Zähne" zu machen. Sie habe dadurch unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen, entschied das OLG in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ. 6 U 219/19) Der Verbraucher bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus. Folglich sei er weniger geneigt, von einer bloßen reklamehaften Übertreibung auszugehen. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Konkret warb die Kieferorthopädin laut OLG auf ihrer Homepage für eine "kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können." ... man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und unverändert ihre Zähne Schritt für Schritt... Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner lächeln".
Ein Wettbewerber hielt diese Angaben für unzulässig und zog vor das Landgericht Frankfurt, das seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch ablehnte. (AZ. 3-8 O 68/19) Die Berufung hatte jetzt vor dem OLG Erfolg. Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da die Kollegin mit den Aussagen fälschlich den Eindruck erwecke, dass "ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann".