Karlsruhe (epd). Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung hat laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts angesichts der Corona-Pandemie Vorrang vor dem Schutz persönlicher Freiheiten. Auch wenn die befristeten Schutzmaßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen, eingeschränkte soziale Kontakte oder Geschäftsschließungen eine schwerwiegende Beeinträchtigung darstellten, seien diese zum Schutz der Gesundheit "nicht untragbar", entschieden die Karlsruher Richter in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 755/20)
Das höchste deutsche Gericht lehnte damit den Eilantrag eines Antragstellers aus Bayern ab, der die Beschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus im Freistaat außer Kraft setzen wollte. Er hielt die im März erlassenen Maßnahmen der bayerischen Landesregierung für viel zu weitgehend. Er könne derzeit etwa keine Partnerschaft anbahnen, mit anderen Menschen musizieren oder demonstrieren. Mit der Schließung von Betrieben werde deren wirtschaftliche Existenz bedroht, argumentierte er.
Die Eilanträge seien unbegründet, entschied das Bundesverfassungsgericht. Zwar handele es sich bei den Maßnahmen in Bayern um schwerwiegende Beschränkungen der persönlichen Freiheiten. Diese seien aber zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der bestehenden Gefahr für Leib und Leben gerechtfertigt, zumal die Vorschriften befristet seien. Würden die Einschränkungen außer Kraft gesetzt, hätte dies zur Folge, dass die Menschen wieder intensiv unmittelbare Kontakte pflegen, verbunden mit einem höheren Ansteckungsrisiko. Schlimmstenfalls könne dies zum Tode von Menschen führen.
Das Bundesverfassungsgericht wies auch weitere Eilanträge wegen der Beschränkungen in anderen Bundesländern zurück. Die Anträge waren nach Angaben des Gerichts nicht ausreichend begründet oder wurden nicht zuerst bei den zuständigen Fachgerichten gestellt.