Münster (epd). Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat die weitreichende Schließung von Einzelhandelsgeschäften durch die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt. In einem Eilverfahren lehnte das Gericht am Montag den Antrag eines Dortmunder Unternehmens ab, das in seinem Laden Haushaltswaren und Geschenkartikel vertreibt, wie eine Sprecherin in Münster mitteilte. Die angegriffene Regelung sei "voraussichtlich rechtmäßig" und habe im Infektionsschutzgesetz des Bundes "eine hinreichende gesetzliche Grundlage", erklärte das OVG in seinem unanfechtbaren Beschluss (Az.: 13 B 398/20.NE).
Die vom NRW-Gesundheitsministerium erlassene Verordnung erlaube nur noch solche Einzelhandelsbetriebe, die der Versorgung mit Artikeln des Grundbedarfs dienen, führte das Oberverwaltungsgericht aus. Vor dem Hintergrund einer drohenden gravierenden Überlastung des Gesundheitssystems durch die Corona-Pandemie sei eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte erforderlich. Das schließe die Vermeidung von nicht zur Deckung des Grundbedarfs notwendiger Kundenkontakte ein.
In dieser Situation tritt nach Auffassung des OVG die Berufsfreiheit gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück. Der Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung von schwer- und schwersterkrankten Menschen stelle ein "überragendes Gemeinwohlinteresse" dar.