Koblenz (epd). Wem bereits in Bulgarien internationaler Schutz gewährt wurde, der hat laut Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz keinen Anspruch auf ein Asylverfahren in Deutschland. "Ihm droht nach der aktuellen Erkenntnisquellenlage in Bulgarien keine Situation extremer materieller Not, die mit der Menschenwürde unvereinbar wäre", teilte das Gericht am Freitag in Koblenz mit. Daher gebe es auch kein Abschiebungsverbot nach Bulgarien. (AZ.: 7 A 10903/18.OVG)
Im konkreten Fall hat ein nach eigenen Angaben 1996 geborener syrischer Staatsangehöriger zunächst in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Nachdem er dort als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sei, habe er in Deutschland einen weiteren Antrag gestellt. Er hatte erklärt, dass die wirtschaftliche Lage in Bulgarien schlecht sei und er nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die in der ersten Instanz erfolgte Zurückweisung seiner Klage gegen die Abschiebung.
Das Oberverwaltungsgericht erklärte, dass ein Asylantrag unzulässig sei, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits Schutz gewährt habe. Nur wenn dem Antragsteller in dem anderen Mitgliedsstaat die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention drohe, könne diese Vorschrift ausgesetzt werden. Dies sei etwa der Fall, "wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände".
Aktuelle Gutachten, Auskünfte und Berichte zu Bulgarien bestätigten dies nicht, teilte das Gericht mit. Es sei wahrscheinlich, dass Schutzberechtigte sich durch Arbeit ein Existenzminimum sichern könnten und nicht von Obdachlosigkeit bedroht seien. Zudem hätten sie Zugang zu Hilfeleistungen kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie der Nichtregierungsorganisationen. Auch seien im Falle des Kläger keine besonderen Umstände ersichtlich, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe.