Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gottesdienstverbot ist unzulässig, auch im Berliner Dom
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Zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus hatte Berlin, ebenso wie alle anderen Bundesländer, umfangreiche Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, auch gegen Gottesdienste, per Verordnung erlassen. Dagegen hat ein Berliner geklagt.
Verfassungsrichter weisen Beschwerde gegen Gottesdienstverbot ab
Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gottesdienstverbot ist unzulässig. Die obersten Richter in Karlsruhe verwiesen einen Antragsteller aus Berlin an das zuständige Verwaltungsgericht. Das müsse die Beschwerde prüfen.

Gläubige können das im Zuge der Corona-Pandemie in Berlin erlassene Gottesdienstverbot grundsätzlich nur von den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen. Bevor eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit eingereicht werden kann, muss zunächst der Weg über die Fachgerichte beschritten werden, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem jetzt veröffentlichten Beschluss. Die Karlsruher Richter wiesen damit die Verfassungsbeschwerde eines Berliners als unzulässig zurück. (AZ: 1 BvR 712/20)

Zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus hatte Berlin, ebenso wie alle anderen Bundesländer, umfangreiche Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen per Verordnung erlassen. Dazu gehörte in Berlin auch ein grundsätzliches, bis 19. April 2020 geltendes Verbot öffentlicher und nichtöffentlicher Veranstaltungen.

Verletzung der Religionsfreiheit

Die Berliner Verbotsvorschriften wollte der Antragsteller vom Bundesverfassungsgericht per einstweiliger Anordnung kippen lassen. Er sah seine Religionsfreiheit verletzt, denn nach den Berliner Regelungen sei der Besuch von Gottesdiensten ausnahmslos verboten. Versammlungen in geschlossenen Räumen seien auf bis zu zehn Personen und auf besondere Anlässe beschränkt. Er wolle auch nicht erst dagegen verstoßen, um dann gegen ein verhängtes Bußgeld vor einem Fachgericht klagen zu können.

Doch der Antragsteller muss vor dem Einlegen einer Verfassungsbeschwerde erst einmal Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht suchen. Schwere, unabwendbare Nachteile drohten damit nicht, zumal auch Fachgerichte Verordnungen des Landes kippen könnten. Um gegen die Berliner Regelungen rechtlich vorgehen zu können, sei es auch nicht nötig, dass der Antragsteller erst gegen die Beschränkungen verstoßen muss.

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Mit ähnlicher Begründung hatte das Bundesverfassungsgericht am 20. März einen Antragsteller abgewiesen, der sich gegen das infektionsschutzrechtliche Verbot einer Kundgebung in Karlsruhe wandte (AZ: 1 BvR 661/20).