Karlsruhe (epd). Ein behördliches Versammlungsverbot wegen der bestehenden Corona-Pandemie kann grundsätzlich erst einmal nur vor Verwaltungsgerichten geprüft werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss klargestellt und den Antrag auf einstweilige Anordnung gegen ein von der Stadt Karlsruhe erlassenes infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot als unzulässig zurückgewiesen. (AZ: 1 BvR 661/20)
Ein Beschwerdeführer hatte am 18. März 2020 in Karlsruhe eine Versammlung unter dem Motto "Eilversammlung zum Protest gegen die Menschenrechtsverletzungen an der und vor der griechischen Grenze und in den Flüchtlingslagern" angemeldet. An der für den 20. März geplanten Veranstaltung sollten rund 400 Personen teilnehmen. Doch die Stadt erließ ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot. Mit dem Verbot der Demonstration sollte die weitere Verbreitung des Coronavirus erhindert werden.
Der Anmelder der Demonstration sowie ein weiterer Beschwerdeführer, der teilnehmen wollte, beantragten beim Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung, damit die Versammlung doch noch stattfinden kann. Doch der Antrag der Beschwerdeführer sei unzulässig, entschieden die Karlsruher Richter. Ihnen sei es zuzumuten, erst einmal das Verbot von den Verwaltungsgerichten prüfen zu lassen. Das Argument, in so kurzer Zeit keinen Anwalt zu finden, überzeuge nicht. Denn dies sei erst gar nicht versucht worden.