Essen (epd). Die Versorgung mit einem in der EU nicht zugelassenen Medikament muss nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, sofern noch andere Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Freitag bekanntgegebenen Beschluss (AZ: L 5 KR 1/20 B ER). In dem Verfahren ging es um ein sieben Monate altes Kleinkind, das an einer spinalen Muskelatrophie (Muskelschwund) leidet. Seine Familie wollte es mit einem Medikament behandeln lassen, das in der EU nicht zugelassen ist und dessen Kosten bei zwei Millionen Euro für eine einmalige Injektion liegen.
Derzeit erhält das Kleinkind ein in der EU zugelassenes Medikament, dessen Therapiekosten rund 500.000 Euro pro Jahr betragen. Die Prognose der Erkrankung ist in der Regel ungünstig, die meisten Patienten sterben innerhalb der ersten beiden Lebensjahre, weil sie keine Luft mehr bekommen. Die Behandlung mit dem von den Eltern gewünschten, teureren und nicht in der EU zugelassenen Medikament lehnte die Krankenkasse ab. Dagegen zog die Familie vor Gericht, konnte sich aber weder in der ersten Instanz noch im Beschwerdeverfahren durchsetzen.
Die Ablehnung sei nicht zu beanstanden, erklärten die Essener Richter. Auch wenn das Kleinkind unter einer schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankung leide, gebe es eine zugelassene Behandlungsmethode. Der Erfolg der derzeit laufenden Therapie könne erst sechs bis zwölf Monate nach Beginn der Therapie beurteilt werden. Sowohl die Ärzte des behandelnden Klinikums wie auch die im Rahmen einer Zweitmeinung konsultierten Mediziner eines Uni-Klinikums hätten sich dafür ausgesprochen, den Behandlungsverlauf abzuwarten. Die Versorgung mit einem in der EU nicht zugelassenen Arzneimittel sei nach Ansicht der Ärzte nicht notwendig, zumal auch die Nebenwirkung des von der Familie gewünschten Medikaments unklar seien.