Karlsruhe (epd). Der Berliner Mietendeckel mit den darin enthaltenen Bußgeldvorschriften für Vermieterinnen und Vermieter ist vorerst weiter gültig. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnte in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss einen Eilantrag von Vermietern ab, die im "Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin" enthaltenen Sanktionen bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft zu setzen. (AZ: 1 BvQ 15/20)
Mit dem am 23. Februar in Kraft getretenen Gesetz sollte die Mietpreisexplosion in Berlin bekämpft werden. Es legt Höchstmieten und Auskunftspflichten für Vermieter fest. So gelten etwa bei Wiedervermietung in Berlin nun die Mieten vom 18. Juni 2019 oder gegebenenfalls die festgelegten Mietobergrenzen. Ab dem 23. November 2020 ist darüber hinaus grundsätzlich in allen Mietverhältnissen eine Miete verboten, die die Höchstgrenzen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Bei Zuwiderhandlungen droht Vermietern eine Geldbuße bis 500.000 Euro.
Am 13. Februar hatte das Bundesverfassungsgericht bereits einen Eilantrag von Vermietern gegen das Gesetz zurückgewiesen, da dieses zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft war.
Nun lehnten es die Verfassungsrichter ab, die Bußgeldvorschriften im Gesetz außer Kraft zu setzen. Die Nachteile für Vermieter in Form drohender Bußgelder seien nicht so groß, dass dies eine Aussetzung der Bestimmungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigen würde.
So könne auf die Verhängung von Bußgeldern auch verzichtet werden, wenn etwa "erkennbar überforderte Vermieterinnen oder Vermieter" sich nur fahrlässig nicht an den Mietendeckel gehalten haben, hieß es. Bei Neuvermietungen könnten sich Vermieter zudem höhere Mieten versprechen lassen, falls die Vorschriften sich als verfassungswidrig erweisen sollten.
Würden die Bußgeldvorschriften vorerst nicht gelten, bestehe für Mieterinnen und Mieter dagegen die Gefahr, dass viele Vermieter sich nicht an den Mietendeckel halten, erklärten die Richter. Angesichts von 1,5 Millionen vermieteten Wohnungen in Berlin könnten die Behörden ohne Bußgeldvorschriften das Gesetz nur schwer durchsetzen.