Münster/Gelsenkirchen (epd). Die Aufstellung einer Lenin-Statue auf einem privaten Grundstück ist laut Oberverwaltungsgericht Münster erlaubt. Für die 2,15 Meter hohe gusseiserne Plastik in Gelsenkirchen sei keine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich, heißt es in dem Gerichtsbeschluss vom Dienstag. Die Statue beeinträchtige in ihrer Größe nicht das Erscheinungsbild eines Baudenkmals auf dem Grundstück, ein ehemaliges Sparkassengebäude von 1930. Auch werde Denkmalwert des alten Bankhauses nicht herabgesetzt. (AZ: 10 B 305/20)
Mit dem rechtskräftigen Beschluss bestätigte das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom Donnerstag. In dem Verfahren wollte die Stadt Gelsenkirchen verhindern, dass die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) in ihrer Zentrale eine Statue des früheren Kommunistenführer Wladimir Iljitsch Lenin (1870-1924) aufstellt. Aus Sicht der Stadt hätte die linksextremistische Partei dafür eine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragen müssen. Die negative Bewertung der Person Lenins und seines Handeln wirke sich auf das Ansehen des Baudenkmals auf dem gleichen Grundstück aus.
Die Richter am Oberverwaltungsgericht erklärten hingegen, dass die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes nicht dazu dienten, das jeweilige Denkmal in den Fokus der Aufmerksamkeit eines zufälligen Betrachters zu rücken. Sie böten dementsprechend keine Handhabe, die nähere Umgebung des Denkmals generell von allem freizuhalten, was seinerseits Aufmerksamkeit wecken könnte. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.