Kassel (epd). Hartz-IV-Beziehern darf in einem Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid des Jobcenters der Zugang zu einem Rechtsanwalt nicht erschwert werden. So ist es Jobcentern nicht erlaubt, die angefallenen Anwaltskosten für ein Widerspruchsverfahren mit anderen Erstattungsforderungen gegen den Arbeitslosen aufzurechnen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 17/19 R und weitere)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Hartz-IV-Bezieher für ein Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter die Hilfe eines Anwalts beanspruchen. Voraussetzung für die Erstattung der Auslagen und Gebühren ist, dass die Hinzuziehung eines Anwalts "notwendig" war.
So hatte sich im ersten Verfahren das Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg bereiterklärt, einer Mutter und ihren Kindern die Anwaltskosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren zu erstatten. Die Hinzuziehung der Anwältin sei "notwendig" gewesen. Allerdings bestanden noch Forderungen des Jobcenters gegenüber der Mutter und ihren Kindern. Die Behörde rechnete diese mit den Anwaltskosten auf. Statt 595 Euro wurden der Anwältin damit nur noch 82,78 Euro bezahlt. Den Rest habe sich die Anwältin ja von der Hartz-IV-Bezieherin holen können.
Die Klage der Anwältin hatte am Donnerstag vor dem BSG ebenso Erfolg wie die zwei anderen vergleichbaren Verfahren. Das Sozialgesetzbuch X schreibe ein Aufrechnungsverbot vor, entschied das BSG.
Dies gebiete die "Rechtsschutzgleichheit". Könnten sich Anwälte nicht sicher sein, ob sie ihre Vergütung erhalten, bestehe die Gefahr, dass sie Mandate von Hartz-IV-Beziehern gar nicht mehr annehmen. Den Klägern stehe daher die volle Auszahlung ihrer Anwaltsvergütung zu.