Karlsruhe (epd). Ein nur fünf bis sechs Quadratmeter großes Zimmer in einer Wohngruppe für wohnsitzlose oder andere benachteiligte Menschen ist zumutbar. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Bewohner neben dem eigenen Zimmer noch weitere zu nutzende Gemeinschaftsräume wie ein Esszimmer oder eine Küche zur Verfügung stehen, stellte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss klar. (AZ: 1 BvR 1345/19)
Im konkreten Fall sah die Beschwerdeführerin wegen einer fehlenden Unterkunft ihr Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt. Die Sozialverwaltung hatte ihr ein fünf bis sechs Quadratmeter großes Zimmer in einer Wohngruppe angeboten. Doch die Frau nahm dieses wegen der geringen Größe nicht an.
Das Bundesverfassungsgericht wies daraufhin die Verfassungsbeschwerde als unzulässig ab. Die gerügte Verletzung ihres menschenwürdigen Existenzminimum hätte die Frau beseitigen können, indem sie das Angebot des Wohngruppenzimmers angenommen hätte. Die geringe Größe von fünf bis sechs Quadratmeter sei nicht unzumutbar, wenn neben dem eigenen Zimmer noch weitere gemeinschaftlich zu nutzende Räume wie Wohnzimmer, Esszimmer und Küche zur Verfügung stehen. Dass solche Gemeinschaftsräume nicht vorhanden waren, habe die Frau nicht vorgebracht, so die Karlsruher Richter.