Münster (epd). Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege kann wegen mangelnder Transparenz und Kooperationsbereitschaft gegenüber den Eltern aufgehoben werden. Die Stadt Bonn darf einer Tagespflegeanbieterin die Erlaubnis entziehen, wenn sie privat zu zahlende Kosten der Eltern nicht deutlich mache, teilte das Oberverwaltungsgericht Münster in einer am Freitag verbreiteten Entscheidung mit. (Az.: 12 B 1351/19) Die Frau habe in den Förderanträgen, die von ihr und den Erziehungsberechtigten unterschriebenen waren, kaum verständliche Klauseln zulasten der Eltern formuliert. Danach sollten die Eltern die Kosten selbst tragen, wenn das Jugendamt die beantragte Kindertagespflege nicht zahle.
Die Tagespflegeanbieterin sei den Eltern gegenüber zu Kooperation und Transparenz verpflichtet, begründete das Gericht seine Entscheidung. Die Eltern hätten kein Interesse gehabt, anstelle einer öffentlich geförderten Tagespflege ein finanziell nicht gefördertes Vertragsverhältnis einzugehen.
Werde eine von der öffentlichen Förderung unabhängige Vereinbarung getroffen, müsse diese eindeutig sein - insbesondere im Hinblick auf die privat zu tragenden Kosten. Das sei jedoch bei den von der Tagespflegeanbieterin verwendeten "zum Teil kaum verständliche Formulierungen nicht der Fall" gewesen, erklärte das Gericht.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Eilbeschluss eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Der Beschluss ist unanfechtbar.