Münster/Köln (epd). Eltern eines Kleinkindes haben einer Gerichtsentscheidung zufolge keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz, dessen Umfang sich nach ihrem zeitlichen Bedarf richtet. Zwar bestehe ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für ein- bis dreijährige Kinder, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster. Doch sei es auch unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten wenig wahrscheinlich, dass die Öffnungszeiten einer Kindertageseinrichtung in jeder Hinsicht den individuellen Bedürfnissen entsprechen können. Der Beschluss ist unanfechtbar. (AZ: 12 B 1324/19)
Mit der Eilentscheidung wurde die Beschwerde eines Elternpaares aus Köln abgewiesen. Dieses war vor dem Verwaltungsgericht Köln mit einem Antrag gescheitert, dass die Stadt ihrem Kind einen U3-Platz mit einer Betreuungszeit bis mindestens 18 Uhr sicherstellen muss.
Weil in der einzigen wohnortsnahen städtischen Kita mit entsprechenden Öffnungszeiten kein Platz zur Verfügung stand, war ihnen zuvor eine andere Tageseinrichtung mit Zeiten lediglich bis 16.30 Uhr angeboten worden. Die Eltern bestanden aber auf einen Platz mit einer Betreuung bis 18 Uhr. Sie argumentierten, sie seien in der Medienbranche tätig und wegen der dortigen Arbeitszeiten darauf angewiesen.
Die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten, beschränke sich auf den Gesamtbedarf, erklärten dagegen die Oberverwaltungsrichter in Münster. Die Stadt Köln sei im Einzelfall als Träger nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Ausweitung des Betreuungsangebots auf Randzeiten in der zugewiesenen Kindertageseinrichtung.
Nach Ansicht der Richter sollten die Eltern zur Abdeckung des individuellen Bedarfs eine Tagesmutter in Betracht ziehen. Die Kindertagespflege sei der frühkindlichen Förderung in einer Kita gleichrangig, hieß es.