Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eilantrag gegen den vor zwei Wochen vom Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedeten Mietendeckel als unzulässig abgewiesen. Der Antrag von drei Immobilienunternehmen auf Außerkraftsetzung des entsprechenden Gesetzes zum Einfrieren der Mieten für fünf Jahre sei verfrüht gestellt worden, teilte das Bundesverfassungsgericht am Freitag in Karlsruhe mit. (AZ: 1 BvQ 12/20)
Zur Begründung hieß es von der dritten Kammer des Ersten Senats, die Zulässigkeit eines Eilantrags gegen ein Gesetz vor dessen Verkündung setze voraus, "dass der Inhalt des Gesetzes feststeht und seine Verkündung unmittelbar bevorsteht". Das sei aber im Fall des Gesetzes über den Berliner Mietendeckel nicht der Fall.
Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, dass das Gesetzgebungsverfahren vollständig abgeschlossen ist. Zwar würden nach dem Berliner Landesrecht Gesetzesanträge regelmäßig nur in zwei Lesungen beraten und beschlossen. Allerdings könne auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats eine dritte Lesung stattfinden. Zudem habe der Präsident des Abgeordnetenhauses dann Gesetze unverzüglich auszufertigen. Aus dem Antrag der Immobilienunternehmen sei aber nicht ersichtlich, dass keine dritte Lesung mehr geplant ist.
Die Wohnungsvermieter hatten in Karlsruhe beantragt, die Verletzung von bestimmten Auskunftspflichten und von Regelungen zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete im Gesetz vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit einzustufen.