Karlsruhe (epd). Angehörige einer demenzkranken Person können gegen deren Willen einen Betreuerwechsel verlangen. Auch wenn die nahen Angehörigen nicht die rechtlichen Angelegenheiten der betreuten Person vertreten, können sie gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts Beschwerde bei der nächsten Instanz einlegen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. Voraussetzung hierfür sei, dass sie im "objektiven Interesse" des Betreuten handeln. (AZ: XII ZB 410/19)
Im konkreten Fall hatten sich zwei Söhne über die Betreuung ihrer demenzkranken Mutter gestritten. Ein Sohn war vom Betreuungsgericht zum gesetzlichen Betreuer bestellt worden. Die Ehefrau war zur Ersatzbetreuerin bestimmt worden.
Der andere Sohn beantragte einen Betreuerwechsel. Er wollte, dass eine neutrale, familienfremde Person die Betreuung übernimmt. Er gab an, dass sein Bruder von seiner Mutter ein Darlehen erhalten habe. Die Rückzahlung des Darlehens sei aber zweifelhaft, wenn der Bruder sich um die Vermögensangelegenheiten der Mutter kümmere.
Als das Amtsgericht dennoch die Betreuung für den Sohn verlängerte, legte der andere Sohn gegen die Entscheidung Beschwerde ein. Das Landgericht wies diese ab. Nahe Angehörige könnten nur Beschwerde einlegen, wenn dies im Interesse der Betreuten erfolge. Hier habe die Betroffene aber ausdrücklich keinen Betreuerwechsel gewünscht und vielmehr eine Verständigung der Söhne verlangt.
Der BGH widersprach. Der Antragsteller könne hier als naher Angehöriger sehr wohl gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum abgelehnten Betreuerwechsel Beschwerde einlegen. Voraussetzung hierfür sei, dass er auch im "objektiven Interesse" der Betroffenen handele. Dies könne selbst dann der Fall sein, wenn die betreute Person den Betreuerwechsel gar nicht wünsche.
Der Sohn habe geltend gemacht, dass sein Bruder als Betreuer die Vermögensangelegenheiten der Mutter nicht korrekt vertritt. Dies sei im objektiven Interesse der betreuten Mutter, so der BGH. Das Landgericht hätte daher die Beschwerde zulassen und dem Einwand nachgehen müssen. Das muss nun nachgeholt werden.