Gericht: E-Mail-Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst

Münster (epd). Für Googles Webangebot Gmail gelten einem Gerichtsurteil zufolge keine deutschen Datenschutzanforderungen. Der E-Mail-Dienst sei kein Telekommunikationsdienst, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster am Mittwoch in einem Eilverfahren (AZ: 13 A 17/16). Mit dem Beschluss änderte das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln von 2015, das die Klage des US-Internetdienstleisters in erster Instanz noch abgewiesen hatte.

Vorausgegangen war ein jahrelanger juristischer Streit. Die Netzagentur hatte in zwei Bescheiden das Unternehmen unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Anmeldung von Gmail aufgefordert, das von einer irischen Tochtergesellschaft Googles betrieben wird. Die Behörde in Bonn war der Ansicht, dass der E-Mail-Dienst ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes ist. Daher unterliege Google auch den im Gesetz geregelten Pflichten, beispielsweise Verpflichtungen zum Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit.

Der Internetdienstleister argumentierte dagegen, dass er bei der Signalübertragung für die Versendung von E-Mails das offene Internet nutze, somit die Signalübertragung nicht kontrolliere und keine Verantwortung dafür übernehme. Dies sei aber Voraussetzung für den Betrieb eines Telekommunikationsdienstes. Der im Berufungsverfahren angerufene Europäische Gerichtshof in Luxemburg habe diese Haltung unterstützt, als er im Juni 2019 urteilte, Webdienste wie Gmail seien nach EU-Recht keine elektronischen Telekommunikationsdienste und müssten keine entsprechenden Verpflichtungen eingehen.

Das Oberverwaltungsgericht hob am Mittwoch die beiden Bescheide des Netzagentur vom Juli 2012 und Dezember 2014 auf. Dass Google bei dem Versenden und Empfangen von Nachrichten aktiv tätig werde, indem es den E?Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne und die Nachrichten über das offene Internet verbreite, reiche für die Einstufung als Telekommunikationsdienst nicht aus, heißt es in dem Urteil. Auch der Umstand, dass Google in Deutschland eine mit dem weltweiten Internet verbundene eigene Netzinfrastruktur betreibe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Das Gericht wies mit dem Beschluss vom Mittwoch die Bundesnetzagentur zudem an, eine von Google zunächst unter Vorbehalt veranlasste Meldung von Gmail als Telekommunikationsdienst aus dem öffentlichen Verzeichnis wieder zu entfernen. (AZ: 13 B 1494/19)