Hamburg (epd). Im Hamburger Schulgesetz gibt es keine gesetzliche Grundlage für ein Niqab-Verbot. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG) wies mit dieser Feststellung am Montag eine Beschwerde der Hamburger Schulbehörde gegen den Entscheid der Vorinstanz zurück. (AZ: 1 Bs 6/20) Das Verwaltungsgericht hatte der Klage einer Mutter stattgegeben, die ihre 16-jährige Tochter entgegen des Unterrichtsverbots der Behörde vollverschleiert in die Berufsschule schicken wollte.
Die Schulbehörde hatte gegenüber der Mutter angeordnet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt. Für diese Anordnung gebe es jedoch keine rechtliche Grundlage, erklärte das OVG. Wenn sich die Schulbehörde dabei auf eine Vorschrift im Schulgesetz berufe, wonach die Eltern für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht verantwortlich sind, könne doch nicht pauschal angenommen werden, dass dies bedeute, dass eine Schülerin mit Niqab nicht am Unterricht teilnehmen dürfe.
Nach gegenwärtiger Rechtslage dürfe die Schulbehörde auch nicht von der Schülerin selbst verlangen, während des Schulbesuchs auf eine Gesichtsverhüllung zu verzichten, hieß es weiter. Die Schülerin könne für sich die "vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen", erklärte das Gericht. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürften einer "hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage". Eine solche sehe das Hamburgische Schulgesetz gegenwärtig nicht vor.