Essen (epd). Ein Hartz-IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Konservierung seiner Samenzellen, wenn ihm der Verlust seiner Fruchtbarkeit wegen einer medizinischen Behandlung droht. Das entschied das Landessozialgericht NRW in Essen in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil (AZ: L 7 AS 845/19). Damit widerriefen die Essener Richter ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Duisburg.
Der Kläger musste sich wegen eines Immundefektes einer Chemotherapie unterziehen. Zuvor beauftragte er aufgrund des drohenden Verlustes der Fruchtbarkeit das Einfrieren seiner Spermien. Die Kosten betragen knapp 300 Euro pro Jahr. Das Geld wollte der man vom Jobcenter erstattet bekommen. Doch die Behörde lehnte ab, und es kam zur Klage.
Nach Ansicht des Landessozialgerichts muss das Jobcenter die Kosten aber übernehmen, weil die Maßnahme zur Gesundheitspflege gehöre und den dafür im Regelbedarf vorgesehenen Betrag von 180 Euro pro Jahr deutlich übersteige.
Die sogenannte Kryokonservierung sei zur Erhaltung der Fähigkeit, eigene Kinder zu haben, zwingend notwendig gewesen. Die Maßnahme sei ärztlich empfohlen und in das Gesamtbehandlungskonzept eingebunden gewesen. Es handele sich um einen Bestandteil einer umfassenden Krankenbehandlung. Die Revision ließ das Landessozialgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zu.