Frankfurt a.M. (epd). Ein Familiengericht darf den Familiennamen eines Kindes auch gegen den Willen des geschiedenen Partners ändern. Dabei kann das Gericht die Einwilligung des Partners ersetzen, auch wenn keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Donnerstag mitteilte (AZ: 1 UF 140/19). Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf eine abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
In dem Fall stritten sich nach Angaben des Oberlandesgerichts die geschiedenen Eheleute um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe wurde 2010 geschieden, der Vater habe seit 2014 keinen Umgang mit der Tochter mehr gehabt. Die Mutter heiratete erneut und nahm den Namen ihres zweiten Mannes als Familiennamen an, ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene zweite Tochter. Die Mutter wollte, dass auch ihre Tochter aus erster Ehe diesen Familiennamen trägt, der Vater verweigerte aber seine Einwilligung.
Daraufhin beantragte die Mutter die Ersetzung der Einwilligung beim Amtsgericht. Dieses lehnte das Begehren ab. Das Oberlandesgericht hingegen gab der Beschwerde statt. Die Namensänderung sei hier zum Wohl des Kindes erforderlich, entschied das Gericht in zweiter Instanz. Gründe der "Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit" genügten dafür zwar nicht. Eine Ersetzung der Einwilligung komme aber auch nicht erst in Betracht, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn "die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint".
Die Tochter selbst habe ausdrücklich eine Namensänderung gewünscht. Ihre außerordentlichen Belastungen durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wögen im vorliegenden Fall schwer.