Karlsruhe (epd). Homosexuelle müssen bei der Zusatzrente im öffentlichen Dienst auch ohne Antrag mit verheirateten Paaren gleichgestellt werden. Die bei der Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) festgestellte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften verpflichtet den Rententräger, "die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß zu gestalten", entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (AZ: 1 BvR 3087/14)
Die Berechnung der VBL-Zusatzrente für Beschäftigte im öffentlichen Dienst wurde bei Eheleuten nach deren günstigeren Steuerklasse berechnet, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellten. Auch der homosexuelle Beschwerdeführer erhält seit 1998 eine VBL-Zusatzrente, die sich allerdings nach der Steuerklasse I für Unverheiratete berechnete.
Der Beschwerdeführer ging 2001 mit seinem Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Darüber unterrichtete er die VBL im Oktober 2006. Am 7. Juli 2009 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Berechnung der Zusatzrente in verfassungswidriger Weise gleichgeschlechtliche Paare benachteiligt.
Der Mann beantragte daraufhin 2011 bei der VBL ohne Erfolg eine Neuberechnung seiner Rente ab dem Zeitpunkt seiner Verpartnerung. Die VBL zahlte nur ab Kenntnis der Verpartnerung, jedoch nicht vorher, da damals kein Antrag gestellt worden war.
Dies stellt jedoch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, entschied das Bundesverfassungsgericht. Zwar mussten damals auch Eheleute einen Antrag auf Berechnung nach der günstigeren Steuerklasse stellen. Doch verpartnerte Versicherte konnten damals gar nicht erkennen, dass sie überhaupt einen Antrag stellen müssen. Dies sei erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2009 erkennbar gewesen. Dem Beschwerdeführer stehe daher eine Versorgungsrente nach der günstigeren Lohnsteuerklasse III rückwirkend zu.