Kassel (epd). Arbeitslose in einer geförderten Umschulungsmaßnahme müssen nicht ständig für Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur bereitstehen. Haben sie etwa vergessen, der Behörde einen Wohnortwechsel mitzuteilen, darf diese wegen dieses Versäumnisses nicht gleich das Arbeitslosengeld I streichen, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 11 AL 4/19 R)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Arbeitslose der Arbeitsagentur für Vermittlungsbemühungen "zeit- und ortsnah" zur Verfügung stehen. Anderenfalls droht die Streichung des Arbeitslosengeldes I.
Im Streitfall hatte der Kläger ab September 2014 an einer von der Arbeitsagentur geförderten Umschulungsmaßnahme zum Kfz-Mechatroniker teilgenommen. Während der Weiterbildungsmaßnahme erhielt er Arbeitslosengeld I. Als er knapp ein Jahr später von Schweich an der Mosel nach Trier umzog, teilte er den Wohnortwechsel der Arbeitsagentur nicht mit.
Die Behörde erfuhr erst über den Weiterbildungsträger die neue Adresse des Arbeitslosen. Da der Mann wegen des nicht mitgeteilten Umzuges acht Monate für Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung stand, forderte sie das in dieser Zeit gezahlte Arbeitslosengeld I sowie die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zurück, insgesamt rund 8.750 Euro.
Doch das BSG urteilte, dass der Arbeitslose nichts zurückzahlen muss. Grundsätzlich müssten zwar Erwerbslose für Vermittlungsbemühungen zeit- und ortsnah zur Verfügung stehen. Hier habe der Arbeitslose jedoch an einer geförderten Weitbildungsmaßnahme teilgenommen. Eine ständige Kommunikation zwischen Arbeitsagentur und Arbeitslosen zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt sei während der Weiterbildung gar nicht erforderlich. Schließlich solle der Arbeitslose erst einmal die Umschulungsmaßnahme erfolgreich abschließen, entschied das BSG. Außerdem habe die Behörde über den Bildungsträger leicht Kontakt zu ihm aufnehmen können.