Celle (epd). Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechte von Müttern gestärkt, die neben ihrem Angestelltengehalt vom Unternehmen monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten. Weil es sich dabei um einen laufenden Arbeitslohn handele, müssten diese bei der Bemessung von Elterngeld berücksichtigt werden, entschied das Gericht. Das Urteil wurde am Montag bekanntgemacht (Az.: L 2 EG 7/19).
Klägerin war eine angestellte Zahnärztin aus dem Umland von Bremen. Sie erhielt von ihrem Arbeitsgeber eine Grundvergütung von 3.500 Euro pro Monat sowie Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 und 2.300 Euro im Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld bei der Stadt Bremen.
Die Behörde ließ dabei die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt. Diese würden steuerlich als "sonstige Bezüge" behandelt und erhöhten das Elterngeld somit nicht, argumentierte sie. Als laufende Bezüge könnten sie auch deshalb nicht betrachtet werden, da sie nur gezahlt würden, wenn sie bestimmte Mindestbeträge überschritten.
Dem widersprach nun das Gericht. Die Beteiligungen würden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils für einen Monat berechnet und seien damit ähnlich der Vergütung von Überstunden als laufender Arbeitslohn zu bewerten. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Landessozialgericht eine Revision beim Bundesarbeitsgericht zu.