Berlin (epd). Union und SPD wollen die Situation bei den Kurzzeitpflegeplätzen verbessern. Einen Rechtsanspruch auf einen solchen Platz soll es aber nicht geben, wie der CDU-Abgeordnete Lothar Riebsamen dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Freitag in Berlin sagte. Er habe einen ursprünglich weitergehenden Vorstoß zurückgezogen. Die Einführung eines Rechtsanspruchs könne nur auf lange Sicht ins Auge gefasst werden.
Riebsamen ist einer der Initiatoren eines gemeinsamen Antrags der Koalitionsfraktionen, der nach seinen Angaben noch in diesem Jahr in den Bundestag eingebracht werden soll. In dem Antrag, der dem epd vorliegt, dringen SPD und Union darauf, dass mehr Plätze entstehen. Bundesweit gebe es einen "Engpass an Kurzzeitpflegeplätzen", heißt es zur Begründung. Dafür müssten die Länder und die Pflegekassen in die Pflicht genommen werden, sagte Riebsamen. Sie seien gesetzlich verpflichtet, die Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl an Kurzzeitpflegeplätzen sicherzustellen.
Die Fraktionen erinnern mit ihrem Antrag daran, dass im Koalitionsvertrag eine bessere Finanzierung der Kurzzeitpflege vereinbart worden ist. Der im Vergleich zu Dauer-Heimplätzen höhere organisatorische und pflegerische Aufwand müsse bei der Vergütung berücksichtigt werden, fordern sie. Gegenwärtig stagniere der Ausbau, weil Kurzzeitpflege für die Anbieter nicht wirtschaftlich seien, heißt es in dem Antrag.
Kurzzeitpflegeplätze und die sogenannte Verhinderungspflege sind wichtige Übergangslösungen für Angehörige, die sich selbst um Pflegebedürftige kümmern. Sie haben darauf einen Anspruch, können ihn aber nicht realisieren, wenn sie keinen Platz finden.
Eine Kurzzeitpflege im Heim kann zum Beispiel helfen, die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zu einer endgültigen Lösung für die Pflege zu überbrücken. Darauf haben Pflegebedürftige bis zu acht Wochen im Jahr einen Anspruch und erhalten dafür einen Zuschuss von der Pflegeversicherung. Einen Zuschuss gibt es auch, wenn pflegende Angehörige etwa Urlaub machen wollen oder selbst ins Krankenhaus müssen, damit sie ihren Pflegebedürftigen bis zu sechs Wochen anderweitig unterbringen können.