München (epd). Wer sein geerbtes Haus zu früh an Angehörige verschenkt, muss Erbschaftssteuer bezahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Witwe das vom Gatten hinterlassene Eigenheim vor dem Ablauf der Frist von zehn Jahren an ihre Tochter verschenkt. Dafür müssen nun rückwirkend Erbschaftsteuern entrichtet werden. Das gilt selbst dann, wenn die Schenkerin sich in dem Haus ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten hat, urteilten die Münchener Richter. (AZ: II R 38/16)
Die Witwe aus Westfalen hatte nach dem Tod ihres Mannes als Alleinerbin die Hälfte des selbst bewohnten Einfamilienhauses geerbt. Weil sie das Haus allein weiter selbst bewohnte, verlangte das Finanzamt zunächst keine Erbschaftsteuer.
Nach dem Gesetz wird eine Erbschaftsteuerbefreiung nur dann gewährt, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das geerbte Haus unverzüglich selbst bewohnt. Der Fiskus kann jedoch eine Nachversteuerung verlangen, wenn der Erbe das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst nutzt. Ausnahme: Er ist aus zwingenden Gründen an der Wohnnutzung gehindert.
Im entschiedenen Fall hatte die Witwe das geerbte Haus nach eineinhalb Jahren an ihre Tochter verschenkt, sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Das Finanzamt verlangte daraufhin rückwirkend Erbschaftsteuer.
Zu Recht wie der BFH entschied. Mit der Steuerbefreiung auf das geerbte, selbst bewohnte Haus habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Die Erbschaftsteuerbefreiung könne nur der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der die Immobilie selbst nutzt. Werde das Haus innerhalb von zehn Jahren nicht mehr genutzt oder aufgegeben, falle rückwirkend Erbschaftsteuer an.
Anderenfalls könne eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterverkauft werden. Für eine Steuerbefreiung müsse das Haus nicht nur selbst bewohnt sein, sondern auch im eigenen Eigentum bleiben.