Erfurt (epd). Von der Arbeit freigestellte, gekündigte Arbeitnehmer bauen in der Freistellungsphase nicht unbedingt Überstunden ab. Will der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich das Arbeitszeitguthaben mit den Zeiten der Freistellung anrechnen lassen, muss er dies ausdrücklich mit dem Beschäftigten vereinbaren, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im Fall einer gekündigten Sekretärin. (AZ: 5 AZR 578/18)
Der Arbeitgeber hatte der Frau zunächst fristlos gekündigt. Im folgenden Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung enden. Bis dahin wurde die Sekretärin unter Zahlung ihrer regulären Bezüge von der Arbeit freigestellt.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte die Frau für 67 noch auf ihrem Arbeitszeitkonto bestehende Überstunden 1.317 Euro plus Zinsen. Der Arbeitgeber meinte, dass die Überstunden mit der Freistellung ausgeglichen worden seien. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Arbeitgeber recht.
Doch das BAG urteilte, dass der gekündigten Sekretärin die 1.317 Euro zustehen. Könnten Arbeitsstunden nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, müsse der Arbeitgeber diese in Geld abgelten. Werde in einem Kündigungsschutzprozess ein Vergleich geschlossen, könne der Arbeitgeber von der Bezahlung der Überstunden nur dann absehen, wenn ausdrücklich die Arbeitsstunden mit der Zeit der Freistellung verrechnet werden sollen. Dies wurde hier jedoch nicht vereinbart, so dass der Klägerin die Bezahlung der Überstunden zustehe, entschied das BAG.