Karlsruhe (epd). Bei der Flucht über das Mittelmeer darf ein Flüchtling nicht im Auftrag des Schleusers als "Begleiter" auf schutzsuchende Frauen und Kinder achtgeben. Kommen diese wegen eines überladenen und gekenterten Bootes in den griechischen Hoheitsgewässern um, liegt eine strafbare Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge vor, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH). (AZ: 3 StR 561/18) Die Karlsruher Richter bestätigten damit eine eineinhalbjährige Bewährungsstrafe gegen einen Flüchtling.
Der Mann war mit Hilfe eines Schleusers von Afghanistan in die Türkei gereist. Von dort sollte es dann mit anderen Flüchtlingen über das Mittelmeer Richtung Griechenland gehen. Gegenüber seinem Schleuser sagte der Angeklagte zu, als Begleiter von zwei ebenfalls nach Griechenland zu schleusenden afghanischen Frauen und deren vier Kindern zu dienen.
Doch die stundenlange Bootsfahrt endete in einer Katastrophe. Das Boot war überladen und kenterte in den griechischen Hoheitsgewässern. Die zwei Frauen und ihre Kinder sowie weitere Flüchtlinge ertranken. Der Angeklagte konnte von der griechischen Küstenwache gerettet werden.
Als er nach Deutschland weiterreiste, wurde er vom Landgericht Osnabrück wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge zu einer eineinhalbjährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Der als "Begleiter" fungierende Mann habe den Schleuser der Frauen in strafbarer Weise unterstützt. Der BGH bestätigte die Strafe.