Betroffene muss über Betreuungsgutachten unterrichtet werden

Karlsruhe (epd). Psychisch kranke oder behinderte Menschen müssen in einem Betreuungsverfahren persönlich über ein über sie eingeholtes Sachverständigengutachten informiert werden. Es reicht nicht aus, dass das Gutachten dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und den beteiligten Eltern übermittelt wird, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 118/19)

Im konkreten Fall wurde die Antragstellerin aus dem bayerischen Deggendorf unter Betreuung gestellt. Damit war sie nicht mehr einverstanden und beantragte beim zuständigen Amtsgericht die Aufhebung der Betreuung. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, das Landgericht holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Das Gutachten wurde dem Verfahrenspfleger, den beteiligten Eltern und dem bisherigen Betreuer, nicht aber der Betroffenen übermittelt.

Das reicht nicht aus, rügte der BGH. Die Betroffene müsse die Möglichkeit haben, "sich auf den Anhörungstermin ausreichend vorzubereiten und durch die Erhebung von Einwendungen und durch Vorhalte an den Sachverständigen eine andere Einschätzung zu erreichen", entschied der BGH. Nur wenn die Bekanntgabe des Gutachtens die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, könne auf die persönliche Unterrichtung verzichtet werden. Das Landgericht muss nun neu über die Betreuung entscheiden.