Karlsruhe (epd). Vermieter dürfen eine Mieterhöhung nicht mit einem rund 20 Jahre alten Mietspiegel begründen. Solch ein Mietspiegel enthält keine ausreichenden Informationen mehr, um die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Mieterhöhung zu überprüfen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: VIII ZR 340/18)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss ein Vermieter eine beabsichtigte Mieterhöhung begründen. Dabei kann er auf eine Auskunft einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten, die Benennung von drei vergleichbaren Wohnungen oder auf einen Mietspiegel Bezug nehmen. Liegt kein aktueller Mietspiegel vor, kann laut Gesetz auch ein "veralteter Mietspiegel" eine Mieterhöhung begründen.
Im jetzt entschieden Fall sollte eine Mieterin aus Magdeburg für ihre 79 Quadratmeter große Wohnung ab April 2017 statt einer monatlichen Kaltmiete von 300 Euro nun 360 Euro zahlen. Der Vermieter begründete die Mieterhöhung mit einem fast 20 Jahre alten Mietspiegel. Danach sei die bisherige Miete viel zu niedrig.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Magdeburg urteilten, dass die gewünschte Mieterhöhung wegen des fast 20 Jahre alten Mietspiegels formell nicht ausreichend begründet wurde. Dem folgte nun auch der BGH. Der Mieter müsse die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung zu überprüfen. Zwar erlaube das Gesetz, bei einem fehlenden aktuellen Mietspiegel auch veraltete Mietspiegel zugrundezulegen. Doch nach 20 Jahren habe ein Mietspiegel keinen Informationsgehalt mehr, entschied der BGH.