Frankfurt a.M. (epd). Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Adoption eines Kindes in Westafrika nicht anerkannt. Die Anwendung ausländischen Rechts dürfe laut Gesetz nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoßen, teilte das OLG am Montag mit. Wenn eine Elterneignungsprüfung durch ein ausländisches Gericht überhaupt nicht oder nur nach rein formalen Kriterien vorgenommen worden sei, könne eine dort erfolgte Adoptionsentscheidung im Interesse des Kindeswohls in Deutschland nicht anerkannt werden. (AZ: 1 UF 93/18)
In dem Fall waren vor dem High Court eines westafrikanischen Landes die adoptionswillige Mutter aus Deutschland, der einheimische Vater und ein Baby erschienen. Die biologische Mutter sei verstorben. Der adoptionswillige Vater aus Deutschland erschien nicht. Der High Court bewilligte die Adoption. Jedoch das Amtsgericht und in zweiter Instanz auch das Oberlandesgericht versagten die Anerkennung in Deutschland. Der adoptionswillige Vater sei nicht persönlich angehört worden, bemängelte das OLG. Außerdem dürfe eine Eignungsprüfung sich nicht nur auf äußerliche Aspekte wie finanzielle Sicherheit, fehlende Vorstrafen und Gesundheit beschränken.
Maßgeblich seien vielmehr auch "Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit und -fähigkeit, Fördermöglichkeit, das soziale Umfeld sowie andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zum nicht eigenen Kind", begründete das OLG. Erkenntnisse hierzu fehlten. Das Anerkennungsverfahren in Deutschland könne nicht die Mängel des ausländischen Adoptionsverfahrens beheben. Erforderlich seien dessen Wiederholung oder ein Adoptionsverfahren in Deutschland. Das Gericht ließ die Beschwerde beim Bundesgerichtshof zu.