Karlsruhe (epd). Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am Dienstag in Karlsruhe über die Zulässigkeit von Hartz-IV-Sanktionen. Das höchste deutsche Gericht prüft, ob Jobcenter Hartz-IV-Beziehern ihr Arbeitslosengeld II nach mehrmaligen Pflichtverletzungen pauschal um 30, 60 oder gar 100 Prozent kürzen dürfen. (AZ: 1 BvL 7/16)
In der mündlichen Verhandlung am 15. Januar sagte der Vizepräsident des Verfassungsgerichts, Stephan Harbarth, das Gericht werde prüfen, ob die Hartz-IV-Sanktionen durch das Grundgesetz gedeckt seien. Es gehe darum, ob die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele geeignet und zumutbar für die Betroffenen seien.
Das Sozialgericht in Gotha hatte die Karlsruher Richter angerufen. Die Thüringer Richter halten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen für verfassungswidrig (AZ: S 15 AS 5157/14). Durch die Kürzungen, etwa wegen verpasster Meldetermine beim Jobcenter, werde in das Recht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums eingegriffen.
Hartz-IV-Beziehern drohen zudem Strafen, wenn sie eine zumutbare Arbeit ablehnen. Das verstößt nach Meinung des Gothaer Sozialgerichts gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Außerdem werde das Recht auf Leben verletzt, wenn mit den Leistungskürzungen die Gesundheit der Leistungsberechtigten gefährdet werde.
Im Streitfall hatte der Kläger ein Arbeitsangebot und danach auch noch eine Probearbeit abgelehnt. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend kürzte das Jobcenter Erfurt im Jahr 2014 die Regelleistung von damals 391 Euro zunächst um 30 Prozent (117,30 Euro) und dann um 60 Prozent (234,60 Euro).