Frankfurt a.M. (epd). In den deutschen Millionenstädten sinkt die Zahl der Sozialbestattungen. In Berlin übernahmen die zuständigen Ämter im vergangenen Jahr in 1.543 Fällen die Kosten für die Beerdigung eines Menschen, dessen Angehörige dazu selbst nicht in der Lage waren, wie eine Umfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) unter Stadtverwaltungen ergab. 2011 waren es noch 2.780 Bestattungen. In Hamburg wurden im vergangenen Jahr 1.341 Sozialbestattungen gezählt, 214 weniger als 2009. Seit 2012 verzeichnet auch Köln einen Rückgang. Dort gab es 2018 717 Fälle. Eine sinkende Tendenz meldet auch München.
Etliche Großstädte verzeichnen laut der Umfrage weitgehend stabile Zahlen, darunter Frankfurt am Main. Einen deutlichen Anstieg gibt es indes in Hannover. Wurden dort 2009 noch 111 Anträge auf eine Sozialbestattung bewilligt, waren es im vergangenen Jahr mit 310 fast dreimal so viel. In Mainz hat sich die Zahl der Fälle in den vergangenen zehn Jahren mehr als verdoppelt: 2009 wurden nach Angaben der Stadtverwaltung 42 Mal Bestattungskosten bewilligt, im vergangenen Jahr 92 Mal.
Die Höhe der Kostenübernahme variiert stark von Kommune zu Kommune: Manche Städte erstatten lediglich rund 2.000 Euro, in Augsburg werden bis zu 6.200 Euro anerkannt.
Nach Darstellung der Verbraucherinitiative für Bestattungskultur Aeternitas bewegt sich die Zahl der Sozialbestattungen trotz der Rückgänge in manchen Städten insgesamt weiter "auf hohem Niveau". Der Aeternitas-Rechtsexperte Torsten Schmitt forderte bundeseinheitliche Standards, damit die Verfahren zur Kostenübernahme fairer und transparenter werden. "Diese Standards würden in vielen Fällen verhindern, dass sich Betroffene, an uns wenden müssen, denen die Behörden ihnen zustehende Leistungen verweigern wollen."
Laut Gesetz ist eine Sozialbestattung vorgesehen, wenn die Hinterbliebenen nicht in der Lage sind, die Kosten einer Bestattung zu tragen. Sozialbestattungen sind von den sogenannten ordnungsbehördlichen Bestattungen zu unterscheiden. Diese werden von den Verwaltungen dann angeordnet, wenn ein Toter keine lebenden Angehörigen hinterlässt.
epd lde/fu jup